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Am 22. März ist Tag der Kriminalitätsopfer

Jede und jeder kann Opfer einer Straftat werden. Ob es sich um einen Fahrraddiebstahl, eine Beleidigung, einen Betrug im Internet oder eine Gewalttat handelt. Hieraus können finanzielle, körperliche und seelische Schäden entstehen, die insbesondere bei Gewalt- und Sexualstraftaten, Betrugsdelikten sowie Wohnungseinbruchsdiebstahl häufig zu langhaltenden Belastungen führen. Geschädigte beschreiben Gefühle von Angst, Hilflosigkeit, Scham, Schuld und einem Verlust von Kontrolle, Sicherheit und Vertrauen in die Mitmenschen.

Die Reaktionen von und Folgen für Betroffene/n sind individuell und werden nicht nur durch die Schwere der Straftat, sondern maßgeblich auch durch das Umfeld beeinflusst, das auf die Opferwerdung reagiert. Ein wertungsfreies Zuhören, die Vermittlung von Sicherheit und Entscheidungsfreiheit, wie es weitergeht, helfen bei der Verarbeitung von strafbaren Ereignissen. Kommt es dagegen zu Bagatellisierungen, Unverständnis oder sogar Vorwürfen, sich falsch verhalten zu haben (sogenanntes Victim-Blaming) werden die negativen Folgen meist noch verstärkt.

 

 

 

 

Niemand ist solchen Situationen hilflos ausgeliefert. Geschädigte von Straftaten haben Rechte, die ihnen einen besonderen Schutzstatus im Strafverfahren verleihen. Zur vollumfänglichen Inanspruchnahme dieser Rechte ist eine Anzeige bei der Polizei nötig.

Geschädigte haben das Recht auf:

  1. Beteiligung am Strafverfahren – Geschädigten muss im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden. Das gilt sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch im Strafprozess vor Gericht. Bei besonders schweren Straftaten können sie mithilfe eines Rechtsanwaltes die Nebenklage antreten, die ihnen eigene Befugnisse in der Hauptverhandlung einräumt.
     
  2. Information – Geschädigte müssen so früh wie möglich über ihre Rechte aufgeklärt werden. Auf Antrag bei der Staatsanwaltschaft werden Ihnen Auskünfte über den Stand und Ausgang des Verfahrens erteilt. Haben Sie einen Rechtsanwalt, kann dieser Akteneinsicht erhalten.
     
  3. Schutz – Geschädigte haben Auskunft- und Zeugnisverweigerungsrechte, insbesondere dann, wenn die tatverdächtige Person zur eigenen Familie gehört oder sie selbst Straftaten verübt haben. Hierüber sowie über die Möglichkeit, sich nach dem Gewaltschutzgesetz vor weiteren körperlichen und seelischen Übergriffen sowie Stalking zu schützen, müssen sie aufgeklärt werden. Außerdem besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit, ihre Adressdaten im gesamten Strafverfahren schützen zu lassen.
                                                
  4. Unterstützung – Geschädigte können die Vernehmung im Beisein einer Vertrauensperson durchführen. Das können Freunde, Familie, ein eigener Rechtsanwalt oder auch professionelle Unterstützerinnen sein. Geschädigte können sich Hilfe bei Opferberatungsstellen, Schutzeinrichtungen oder Traumaambulanzen holen. Für das gesamte Strafverfahren steht ihnen bei bestimmten Delikten auch eine professionelle psychosoziale Prozessbegleitung zu, die sie dabei unterstützt, die Belastungen des Strafverfahrens zu bewältigen.
     
  5. Entschädigung – Geschädigte können über ein zivilgerichtliches Verfahren Schadenersatz und Schmerzensgeld einfordern. Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens können diese Ersatzforderungen bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Täter-Opfer-Ausgleich zur Wiederherstellung von Vertrauen, Würde und einem Gefühl von Gerechtigkeit beitragen. Zusätzlich dazu bietet das Soziale Entschädigungsrecht die Möglichkeit, staatliche Ausgleichszahlungen für die Schädigung zu erhalten.

 

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